In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Verkehrs-Rechtsschutz Privatkunden folgendes für Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel für die Varianten „ein Fahrzeug“ und „bestimmte Fahrzeuge“:
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• für den Umfang unserer Leistung.
Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20.
Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden aufgeführt.
Abhängig von der gewählten Variante gilt:
• Bei der Variante „alle Fahrzeuge“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, ist dieses bzw. sind diese automatisch und beitragsfrei mitversichert.
• Bei der Variante „ein Fahrzeug“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wird Ihr Vertrag auf die Variante „alle Fahrzeuge“ umgestellt und der Beitrag entsprechend angepasst.
• Bei der Variante „bestimmte Fahrzeuge“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen und Sie wünschen hierfür zusätzlich Versicherungsschutz, wird Ihr Vertrag um die Variante „ein Fahrzeug“ bzw. „alle Fahrzeuge“ ergänzt.
In beiden Fällen wird der Beitrag entsprechend angepasst.
• Bei der Variante „kein Fahrzeug“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wird Ihr Vertrag auf die Variante „ein Fahrzeug“ bzw. „alle Fahrzeuge“ umgestellt.
In beiden Fällen wird der Beitrag entsprechend angepasst.
Bei den Varianten „alle Fahrzeuge“, „ein Fahrzeug“ bzw. „kein Fahrzeug“ ist bzw. sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit das Fahrzeug bzw. die Fahrzeuge beitragsfrei mitversichert Voraussetzung: Sie müssen uns nach Aufforderung mit der Beitragsrechnung die Änderung zur Anschaffung eines oder mehrerer Motorfahrzeuge mitteilen. Auf Basis Ihrer Angaben und unseres geltenden Tarifs erhalten Sie dann eine geänderte Beitragsrechnung sowie ggf. einen aktualisierten Versicherungsschein.
Hinweis: Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Motorfahrzeugs ist eingeschlossen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• für den Umfang unserer Leistung.
Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20.
Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden aufgeführt.
Abhängig von der gewählten Variante gilt:
• Bei der Variante „alle Fahrzeuge“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, ist dieses bzw. sind diese automatisch und beitragsfrei mitversichert.
• Bei der Variante „ein Fahrzeug“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wird Ihr Vertrag auf die Variante „alle Fahrzeuge“ umgestellt und der Beitrag entsprechend angepasst.
• Bei der Variante „bestimmte Fahrzeuge“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen und Sie wünschen hierfür zusätzlich Versicherungsschutz, wird Ihr Vertrag um die Variante „ein Fahrzeug“ bzw. „alle Fahrzeuge“ ergänzt.
In beiden Fällen wird der Beitrag entsprechend angepasst.
• Bei der Variante „kein Fahrzeug“
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wird Ihr Vertrag auf die Variante „ein Fahrzeug“ bzw. „alle Fahrzeuge“ umgestellt.
In beiden Fällen wird der Beitrag entsprechend angepasst.
Bei den Varianten „alle Fahrzeuge“, „ein Fahrzeug“ bzw. „kein Fahrzeug“ ist bzw. sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit das Fahrzeug bzw. die Fahrzeuge beitragsfrei mitversichert Voraussetzung: Sie müssen uns nach Aufforderung mit der Beitragsrechnung die Änderung zur Anschaffung eines oder mehrerer Motorfahrzeuge mitteilen. Auf Basis Ihrer Angaben und unseres geltenden Tarifs erhalten Sie dann eine geänderte Beitragsrechnung sowie ggf. einen aktualisierten Versicherungsschein.
Hinweis: Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Motorfahrzeugs ist eingeschlossen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026