In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif StrafrechtPlus Privat folgendes für Inhaltliche Ausschlüsse:
Es gelten im Baustein StrafrechtPlus Privat ausschließlich die folgenden Ausschlüsse:
Kein Rechtsschutz besteht
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens im privaten Bereich; dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht,
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts im Zusammenhang mit zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen,
• bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (siehe Ziffer A 3.9),
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus den Rechtsbereichen des Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechts oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Verfahren aus diesen Bereichen.
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige von Ihnen ausgelöst wird,
S+p
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied) begangen wurde oder begangen worden sein soll, es sei denn, es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Geselligkeitsverein ohne wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Es gelten im Baustein StrafrechtPlus Privat ausschließlich die folgenden Ausschlüsse:
Kein Rechtsschutz besteht
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens im privaten Bereich; dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht,
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts im Zusammenhang mit zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen,
• bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (siehe Ziffer A 3.9),
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus den Rechtsbereichen des Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechts oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Verfahren aus diesen Bereichen.
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige von Ihnen ausgelöst wird,
S+p
• für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied) begangen wurde oder begangen worden sein soll, es sei denn, es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Geselligkeitsverein ohne wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026