In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Privat Plus folgendes für Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz:
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz auch als Vermieter einer Ihnen gehörenden Einliegerwohnung im versicherten selbstbewohnten Einfamilienhaus. Eine Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer vermietet wird,
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz für die gelegentliche entgeltliche Überlassung Ihrer selbst genutzten, versicherten Wohneinheit (Erstwohnsitz). Gelegentlich bedeutet, Sie vermieten Ihre Wohneinheit lediglich im Einzelfall, die Vermietung stellt keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar und erfolgt nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr für insgesamt nicht länger als zwölf Wochen im Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.15 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 100.000 Euro je Versicherungsfall.
• Rechtsschutz für Bauherren
Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) haben ausschließlich Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich privat selbst genutzten oder zukünftig privat selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Für diese Leistung ist ebenfalls die Absicherung des Bausteins Privat-Rechtsschutz notwendig. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
• dem Erwerb des Baugrundstücks,
• der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
• der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
Hinweis: Weiterhin ausgeschlossen sind Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhabens/Bauvorhabens.
Für die Ergänzung der Grund-Bausteine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gilt Folgendes:
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz auch als Vermieter einer Ihnen gehörenden Einliegerwohnung im versicherten selbstbewohnten Einfamilienhaus. Eine Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer vermietet wird,
• Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz für die gelegentliche entgeltliche Überlassung Ihrer selbst genutzten, versicherten Wohneinheit (Erstwohnsitz). Gelegentlich bedeutet, Sie vermieten Ihre Wohneinheit lediglich im Einzelfall, die Vermietung stellt keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar und erfolgt nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr für insgesamt nicht länger als zwölf Wochen im Kalenderjahr.
• Abweichend von Ziffer A 6.2.15 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 100.000 Euro je Versicherungsfall.
• Rechtsschutz für Bauherren
Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) haben ausschließlich Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich privat selbst genutzten oder zukünftig privat selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Für diese Leistung ist ebenfalls die Absicherung des Bausteins Privat-Rechtsschutz notwendig. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
• dem Erwerb des Baugrundstücks,
• der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
• der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
Hinweis: Weiterhin ausgeschlossen sind Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhabens/Bauvorhabens.
Für die Ergänzung der Grund-Bausteine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gilt Folgendes:
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026