In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif 55+ Basis folgendes für Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten):
- Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn
• Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinandersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten handelt
• Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
Für die Beistandsleistungen des Fahrrad-Schutzbriefes gelten ausschließlich folgende Ausschlüsse:
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
• Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis
• durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde; wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten,
• von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde,
• durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde.
• Außerdem leisten wir nicht,
• wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
• wenn Sie mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden,
• wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben,
• wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen,
• wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von zehn Kilometern ab Ihrem Wohnsitz (siehe Ziffer 3.23.2) der Schadenort weniger als zehn Kilometer Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt,
• für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde.
• Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
• Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Für die Beistandsleistungen „Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung“ gilt zusätzlich zu den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen folgender Ausschluss:
• Wir erbringen keine Leistungen in Fällen, in denen die Hilfsbedürftigkeit bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
- Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn
• Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinandersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten handelt
• Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
Für die Beistandsleistungen des Fahrrad-Schutzbriefes gelten ausschließlich folgende Ausschlüsse:
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
• Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis
• durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde; wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten,
• von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde,
• durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde.
• Außerdem leisten wir nicht,
• wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
• wenn Sie mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden,
• wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben,
• wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen,
• wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von zehn Kilometern ab Ihrem Wohnsitz (siehe Ziffer 3.23.2) der Schadenort weniger als zehn Kilometer Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt,
• für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde.
• Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
• Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Für die Beistandsleistungen „Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung“ gilt zusätzlich zu den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen folgender Ausschluss:
• Wir erbringen keine Leistungen in Fällen, in denen die Hilfsbedürftigkeit bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026