In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Verkehrs-Rechtsschutz Firmenfahrzeuge folgendes für Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf:
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• für den Umfang unserer Leistung.
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
• Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
• Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.
Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20.
Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz aufgezeigt.
Neu hinzukommende Motorfahrzeuge zu Lande, die die Voraussetzungen nach Ziffer V1g 1.1 erfüllen, sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit Ihres Vertrags beitragsfrei mitversichert.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie uns zur Hauptfälligkeit die geänderte Anzahl und die Art der zu versichernden Fahrzeuge melden.
Sie erhalten dann eine geänderte Beitragsabrechnung auf der Grundlage Ihrer Angaben und unseres dann geltenden Tarifs.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• für den Umfang unserer Leistung.
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
• Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
• Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.
Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20.
Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz aufgezeigt.
Neu hinzukommende Motorfahrzeuge zu Lande, die die Voraussetzungen nach Ziffer V1g 1.1 erfüllen, sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit Ihres Vertrags beitragsfrei mitversichert.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie uns zur Hauptfälligkeit die geänderte Anzahl und die Art der zu versichernden Fahrzeuge melden.
Sie erhalten dann eine geänderte Beitragsabrechnung auf der Grundlage Ihrer Angaben und unseres dann geltenden Tarifs.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026