In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Agrar Plus folgendes für Inhaltliche Ausschlüsse:
- Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Ausnahme: Dies gilt nicht, soweit die Pflicht Ihrer Subunternehmen zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz auf Sie übergegangen ist.
- Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern Sie nach dem Mindestlohngesetz verpflichtet sind, für Verbindlichkeiten der von Ihnen beauftragten Subunternehmer und deren Subunternehmer einzustehen.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
- Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Ausnahme: Dies gilt nicht, soweit die Pflicht Ihrer Subunternehmen zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz auf Sie übergegangen ist.
- Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern Sie nach dem Mindestlohngesetz verpflichtet sind, für Verbindlichkeiten der von Ihnen beauftragten Subunternehmer und deren Subunternehmer einzustehen.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026