In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Agrar-Rechtsschutz folgendes für Folgende Personen sind außerdem mitversichert::
• im Versicherungsschein genannte, in Ihrem Betrieb tätige Mitinhaber, Altenteilen und Hoferbe sowie deren eheliche/eingetragene oder sonstige Lebenspartner, sofern diese auf dem Gelände oder im Umkreis von 100 km Luftlinie zu Ihrem Agrar-Betrieb (Ihrem Hof) wohnen,
• die minderjährigen Kinder dieser Personen sowie
• die volljährigen Kinder dieser Personen, sofern die Kinder auf Ihrem Hof wohnen.
Die volljährigen Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Ausnahmen:
• Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
• Für volljährige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit den versicherten Mitinhabern, Altenteilern oder Hoferben leben, d.h. in deren Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind, besteht unabhängig von den oben beschriebenen Voraussetzungen Versicherungsschutz. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
• die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie gesetzliche Vertreter juristischer Personen und Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Agrar-Betrieb tätig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
• im Versicherungsschein genannte, in Ihrem Betrieb tätige Mitinhaber, Altenteilen und Hoferbe sowie deren eheliche/eingetragene oder sonstige Lebenspartner, sofern diese auf dem Gelände oder im Umkreis von 100 km Luftlinie zu Ihrem Agrar-Betrieb (Ihrem Hof) wohnen,
• die minderjährigen Kinder dieser Personen sowie
• die volljährigen Kinder dieser Personen, sofern die Kinder auf Ihrem Hof wohnen.
Die volljährigen Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Ausnahmen:
• Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
• Für volljährige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit den versicherten Mitinhabern, Altenteilern oder Hoferben leben, d.h. in deren Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind, besteht unabhängig von den oben beschriebenen Voraussetzungen Versicherungsschutz. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
• die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie gesetzliche Vertreter juristischer Personen und Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Agrar-Betrieb tätig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026