In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Firmenrechtsschutz folgendes für Leistungsumfang im Ausland:
Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwälte maximal bis zur Höhe des Betrags, der nach der deutschen Vergütungsregelung zu erstatten wäre.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
Abweichend von Ziffer A 5 gilt ausschließlich zum Forderungsmanagement Folgendes:
Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderungen von bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet die Kosten für
(1) die außergerichtliche Mahnung,
(2) die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie
(3) bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland.
Kosten für Rechtsanwälte werden nicht getragen.
Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement Folgendes:
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwälte maximal bis zur Höhe des Betrags, der nach der deutschen Vergütungsregelung zu erstatten wäre.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
Abweichend von Ziffer A 5 gilt ausschließlich zum Forderungsmanagement Folgendes:
Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderungen von bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet die Kosten für
(1) die außergerichtliche Mahnung,
(2) die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie
(3) bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland.
Kosten für Rechtsanwälte werden nicht getragen.
Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement Folgendes:
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026