In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Firmenrechtsschutz folgendes für Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz::
(1) sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unternehmen unser Kunde, sind Zweig-Niederlassungen mitversichert.
(2) In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für
(3) Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Unternehmens,
(4) Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
(5) Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der oben genannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.
(6) Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidatoren bzw. diejenigen eines mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidatoren nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
(7) Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
(8) die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
(9) das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter sind, oder
(10) durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
(1) sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unternehmen unser Kunde, sind Zweig-Niederlassungen mitversichert.
(2) In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für
(3) Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Unternehmens,
(4) Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
(5) Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der oben genannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.
(6) Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidatoren bzw. diejenigen eines mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidatoren nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
(7) Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
(8) die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
(9) das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter sind, oder
(10) durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026