In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif StrafrechtPlus Gewerbe folgendes für Rechtsdienstleistungen:
S+g
Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Im StrafrechtPlus Gewerbe besteht Versicherungsschutz weltweit.
Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
- Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalts.
Ausnahme: Wenn die Gebühren für Rechtsanwälte nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit der Sache.
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung.
Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen,
• wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
• Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
Ausnahme: Sind Sie bzw. Ihre gesetzlichen Vertreter von einem Strafverfahren betroffen, tragen wir nach unserer vorherigen Zustimmung auch die Kosten für Ihre Interessenwahrnehmung durch mehrere Strafverteidiger, falls deren Beauftragung sachdienlich ist.
Beauftragung eines Koordinators
Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch uns auch die Kosten eines Rechtsanwalts, die dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren betroffener – versicherter oder nicht versicherter – Personen abstimmt.
- Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte übernommen.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
S+g
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Im StrafrechtPlus Gewerbe besteht Versicherungsschutz weltweit.
Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes:
- Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalts.
Ausnahme: Wenn die Gebühren für Rechtsanwälte nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit der Sache.
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung.
Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen,
• wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
• Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
Ausnahme: Sind Sie bzw. Ihre gesetzlichen Vertreter von einem Strafverfahren betroffen, tragen wir nach unserer vorherigen Zustimmung auch die Kosten für Ihre Interessenwahrnehmung durch mehrere Strafverteidiger, falls deren Beauftragung sachdienlich ist.
Beauftragung eines Koordinators
Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch uns auch die Kosten eines Rechtsanwalts, die dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren betroffener – versicherter oder nicht versicherter – Personen abstimmt.
- Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte übernommen.
Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026