In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Agrar-Rechtsschutz folgendes für Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein::
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Vorsorge-Versicherung
Ist für Sie ein neues Risiko entstanden, weil Sie nun gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person sind?
Dann versichern wir auf Ihren Wunsch hin Ihr neues Risiko rückwirkend ab Entstehung. Wir schließen einen neuen oder weiteren Vertrag ab. Es gilt dann keine erneute Wartezeit, wenn Sie bisher auch den Berufs-Rechtsschutz versichert hatten.
Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem das neue Risiko entstanden ist.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Ihr Versicherungsvertrag besteht bei uns seit mindestens einem Jahr,
• Sie teilen uns spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos mit, dass Sie Versicherungsschutz hierfür wünschen.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Anpassung oder Übertragung Ihres Vertrags bzw. die Begründung eines weiteren Vertrags nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. Dann gelten die Wartezeiten gemäß Ziffer A 6.1.1 und der neue Beitrag richtet sich nach unserem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Ihre Mitteilung erhalten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder das Fahrzeug muss mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein.
• Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Vorsorge-Versicherung
Ist für Sie ein neues Risiko entstanden, weil Sie nun gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person sind?
Dann versichern wir auf Ihren Wunsch hin Ihr neues Risiko rückwirkend ab Entstehung. Wir schließen einen neuen oder weiteren Vertrag ab. Es gilt dann keine erneute Wartezeit, wenn Sie bisher auch den Berufs-Rechtsschutz versichert hatten.
Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem das neue Risiko entstanden ist.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Ihr Versicherungsvertrag besteht bei uns seit mindestens einem Jahr,
• Sie teilen uns spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos mit, dass Sie Versicherungsschutz hierfür wünschen.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Anpassung oder Übertragung Ihres Vertrags bzw. die Begründung eines weiteren Vertrags nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. Dann gelten die Wartezeiten gemäß Ziffer A 6.1.1 und der neue Beitrag richtet sich nach unserem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Ihre Mitteilung erhalten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026