In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Steuerberater folgendes für Schadenersatz-Rechtsschutz:
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für:
•die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche Ihrer mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angeordneter Dienstfahrten (Dienstreise-Rechtsschutz). Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr dorthin. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Rechtsschutz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für:
•die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche Ihrer mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angeordneter Dienstfahrten (Dienstreise-Rechtsschutz). Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr dorthin. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Rechtsschutz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026