In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Architekten und Ingenieure folgendes für Inhaltliche Ausschlüsse:
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure aufgezeigt.
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes:
Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität).
Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
• innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure aufgezeigt.
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes:
Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität).
Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
• innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026