In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Angestellte Ärzte und Apotheker folgendes für Versicherungsschutz aus selbstständigen oder freiberuflichen Nebentätigkeiten:
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
(1) Einer gewerblichen Tätigkeit,
(2) Einer freiberuflichen Tätigkeit,
(3) Einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.
Ausnahme: Sollten Sie gelegentlich selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeiten als Arzt oder Apotheker ausüben, sind diese mitversichert.
Dazu zählen u.a. Ihre gelegentlichen Tätigkeiten
(1) Als Gutachter und beratender Konsiliararzt sowie
(2) Im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen.
(3) Im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen
(4) Im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend),
(5) Im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung,
(6) Im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis,
(7) Als Arzt auf Veranstaltungen sowie
(8) Im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen.
(9) Als Dozent bei medizinischen Vorträgen
„Gelegentlich“ bedeutet:
(1) Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus.
(2) Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar.
(3) Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus
(4) Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr aus.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
(1) Einer gewerblichen Tätigkeit,
(2) Einer freiberuflichen Tätigkeit,
(3) Einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.
Ausnahme: Sollten Sie gelegentlich selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeiten als Arzt oder Apotheker ausüben, sind diese mitversichert.
Dazu zählen u.a. Ihre gelegentlichen Tätigkeiten
(1) Als Gutachter und beratender Konsiliararzt sowie
(2) Im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen.
(3) Im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen
(4) Im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend),
(5) Im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung,
(6) Im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis,
(7) Als Arzt auf Veranstaltungen sowie
(8) Im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen.
(9) Als Dozent bei medizinischen Vorträgen
„Gelegentlich“ bedeutet:
(1) Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus.
(2) Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar.
(3) Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus
(4) Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr aus.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026