In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Steuerberater folgendes für Sozial-Rechtsschutz:
Es besteht Versicherungsschutz auch für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer
•während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz)
•bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
•bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
•Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin.
•Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
•Zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
•Für die benutzten Kraftfahrzeuge
besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Es besteht Versicherungsschutz auch für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer
•während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz)
•bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
•bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
•Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin.
•Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
•Zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
•Für die benutzten Kraftfahrzeuge
besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026