In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Niedergelassene Ärzte und Heilberufe folgendes für Inhaltliche Ausschlüsse:
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe aufgezeigt.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes:
Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität).
Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
• ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod endet,
• dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
• keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
• der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechtsschutz (AGR) oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindestens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte freiberufliche Tätigkeit (Ärzte) bei Auseinandersetzungen mit der kassenärztlichen Vereinigung durch eine prämienfreie Nachhaftung von vier Jahren nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe aufgezeigt.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
• aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes:
Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität).
Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
• ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod endet,
• dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
• keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
• der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechtsschutz (AGR) oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste und
• im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindestens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
• Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte freiberufliche Tätigkeit (Ärzte) bei Auseinandersetzungen mit der kassenärztlichen Vereinigung durch eine prämienfreie Nachhaftung von vier Jahren nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026