In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Reputations-Rechtsschutz folgendes für Leistungsumfang im Inland:
- Mediationsverfahren
Wir tragen den auf Sie entfallenden Anteil an den Kosten des von uns vermittelten Mediators. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
- Kosten für Rechtsanwälte
Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt. Ausnahme: Wenn die Gebühren für den Rechtsanwalt nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit der Sache.
R
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen,
• wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
• Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
Wir tragen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichtes, zu Ihnen oder an den Sitz der Gegenseite. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
- Darüber hinaus leisten wir im Inland Folgendes:
• Verfahrenskosten
Wir tragen die Ihnen entstehenden Kosten der versicherten Verfahren sowie die Ihnen auferlegten Kosten der Gegenseite, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
• Einstweiliger Rechtsschutz
Ist Eil-Rechtsschutz geboten, um weitere Schäden zu verhindern oder ist Ihnen ein langes Klageverfahren nicht zumutbar, so übernehmen wir auch die notwendigen Kosten für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
• Sachverständigen- und Rechtsgutachten
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die Erstellung von Sachverständigen- und Rechtsgutachten, soweit dies zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist.
• Schieds- und Schlichtungsverfahren
Tritt anstelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren, tragen wir diese Kosten bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden.
• Abmahnung
Sofern vor einem Klageverfahren eine Abmahnung geboten ist, tragen wir auch die hierdurch entstandenen Kosten.
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
- Mediationsverfahren
Wir tragen den auf Sie entfallenden Anteil an den Kosten des von uns vermittelten Mediators. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
- Kosten für Rechtsanwälte
Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt. Ausnahme: Wenn die Gebühren für den Rechtsanwalt nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit der Sache.
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Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen,
• wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
• Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
Wir tragen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichtes, zu Ihnen oder an den Sitz der Gegenseite. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
- Darüber hinaus leisten wir im Inland Folgendes:
• Verfahrenskosten
Wir tragen die Ihnen entstehenden Kosten der versicherten Verfahren sowie die Ihnen auferlegten Kosten der Gegenseite, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
• Einstweiliger Rechtsschutz
Ist Eil-Rechtsschutz geboten, um weitere Schäden zu verhindern oder ist Ihnen ein langes Klageverfahren nicht zumutbar, so übernehmen wir auch die notwendigen Kosten für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
• Sachverständigen- und Rechtsgutachten
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die Erstellung von Sachverständigen- und Rechtsgutachten, soweit dies zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist.
• Schieds- und Schlichtungsverfahren
Tritt anstelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren, tragen wir diese Kosten bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden.
• Abmahnung
Sofern vor einem Klageverfahren eine Abmahnung geboten ist, tragen wir auch die hierdurch entstandenen Kosten.
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026