In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Steuerberater folgendes für Inhaltliche Ausschlüsse:
In den in Ziffer A 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater aufgezeigt.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
•aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
•von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
•aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Abweichend von Ziffer A 7.4 gilt Folgendes:
Werden im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandanten mehrere erbrachte Leistungen im Rahmen einer Sammelrechnung abgerechnet, wird die vereinbarte Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug gebracht, wenn die abgerechneten Leistungen im Rahmen des letzten halben Jahres vor Rechnungstellung erfolgt sind. Erfolgt die Rechnungstellung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses monatlich, wird die Selbstbeteiligung für alle innerhalb eines Halbjahres geltend gemachten Rechnungen nur einmal in Ansatz gebracht.
Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
In den in Ziffer A 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater aufgezeigt.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
•aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
•von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
•aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Abweichend von Ziffer A 7.4 gilt Folgendes:
Werden im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandanten mehrere erbrachte Leistungen im Rahmen einer Sammelrechnung abgerechnet, wird die vereinbarte Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug gebracht, wenn die abgerechneten Leistungen im Rahmen des letzten halben Jahres vor Rechnungstellung erfolgt sind. Erfolgt die Rechnungstellung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses monatlich, wird die Selbstbeteiligung für alle innerhalb eines Halbjahres geltend gemachten Rechnungen nur einmal in Ansatz gebracht.
Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026