In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif StrafrechtPlus Steuerberater folgendes für Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?:
• In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
• In Disziplinar- und Standesverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
• Versicherungsschutz besteht bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne von Ziffern A 5.1.2 und A 5.3.2.
• Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder gerichtliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
• Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen. Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versicherungsvertrag noch besteht.
• In Adhäsionsverfahren gilt als Versicherungsfall die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend gemacht werden.
• In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhebung nach § 381 Strafprozessordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften.
• In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen gilt als Versicherungsfall die Aufforderung zur Aussage an den Versicherten.
• Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Ihrer Praxis – obwohl nur gegen Ihren Mandanten ermittelt wird – gilt als Versicherungsfall der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen.
• In Verwaltungsverfahren gilt als Versicherungsfall die förmliche Einleitung des Verfahrens.
• Vorsorglicher Rechtsschutz: Dieser besteht generell, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. Dies gilt beispielsweise, wenn das unmittelbar drohende bzw. bevorstehende Ermittlungsverfahren darauf beruht, dass im Zusammenhang mit einem gegen Dritte gerichteten Ermittlungsverfahren auch Handlungen und Unterlassungen versicherter Personen untersucht werden und/oder eine versicherte Person erwägt, eine Selbstanzeige zu erstatten;
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
• In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
• In Disziplinar- und Standesverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
• Versicherungsschutz besteht bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne von Ziffern A 5.1.2 und A 5.3.2.
• Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder gerichtliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
• Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen. Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versicherungsvertrag noch besteht.
• In Adhäsionsverfahren gilt als Versicherungsfall die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend gemacht werden.
• In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhebung nach § 381 Strafprozessordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften.
• In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen gilt als Versicherungsfall die Aufforderung zur Aussage an den Versicherten.
• Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Ihrer Praxis – obwohl nur gegen Ihren Mandanten ermittelt wird – gilt als Versicherungsfall der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen.
• In Verwaltungsverfahren gilt als Versicherungsfall die förmliche Einleitung des Verfahrens.
• Vorsorglicher Rechtsschutz: Dieser besteht generell, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. Dies gilt beispielsweise, wenn das unmittelbar drohende bzw. bevorstehende Ermittlungsverfahren darauf beruht, dass im Zusammenhang mit einem gegen Dritte gerichteten Ermittlungsverfahren auch Handlungen und Unterlassungen versicherter Personen untersucht werden und/oder eine versicherte Person erwägt, eine Selbstanzeige zu erstatten;
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026