Roland Privatrechtsschutz erläutert, wer mitversichert ist, und informiert darüber, welche Familienmitglieder oder Personen in den Schutz eingeschlossen sind.
Für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz gilt, Folgendes
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die folgenden mitversicherten Personen:
1. Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,
2. Ihr:e sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Lebenspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.
3. Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder.
4. Ihre volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
5. Ihre minderjährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder.
6. Ihre volljährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Die Mitversicherung von volljährigen Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Enkelkind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
7. Ihre Eltern und/oder Großeltern.
Voraussetzung:
Ihre Eltern und/oder Großeltern
- sind mindestens 65 Jahre alt,
- leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung
- sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
- sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern bzw. Großeltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern bzw. Großeltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.