Roland Privatrechtsschutz klärt darüber auf, was nicht versichert ist, und informiert über die Ausschlüsse im privaten Rechtsschutzversicherungsschutz. Für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz gilt, Folgendes:
1. Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
(1) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn:
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer:in
- Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen Bereich
- Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
- Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren
In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von einem Jahr nach Versicherungsbeginn:
- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen aus dem Eherecht
In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Versicherungsbeginn:
- Verwaltungs-Rechtsschutz im Zusammenhang mit Studienplatzklagen
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
2. Inhaltliche Ausschlüsse
(1) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/ Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet gilt dieser Ausschluss teilweise nicht.
(2) Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts.
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt teilweise nicht im Rahmen von "Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht". Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.
(3) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
Ausnahme: Das gilt nicht, soweit Sie den Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren in Anspruch nehmen wollen.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 500 Euro je Versicherungsfall.