Im Immobilien-Rechtsschutz von Roland sind neben Ihnen auch Ehe- und eingetragene Lebenspartner:innen, sonstige Lebenspartner:innen mit gemeinsamem Erstwohnsitz sowie minderjährige und volljährige Kinder und Enkelkinder unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert. Erfahren Sie, wann der Schutz greift, wann er für volljährige Kinder und Enkelkinder endet und wann Sie dem Versicherungsschutz widersprechen können.
In der Roland Rechtsschutzversicherung gilt für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz folgendes:
Mitversicherte Personen sind:
- Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in.
- Ihr:e sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Lebenspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.
- Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder.
- Ihre volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre minderjährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder.
- Ihre volljährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Ende der Mitversicherung volljähriger Kinder:
Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Ende der Mitversicherung volljähriger Enkelkinder:
Die Mitversicherung von volljährigen Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Enkelkind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
Ausnahme:
Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Was bedeutet das konkret?
Neben Ihnen als Versicherungsnehmer:in sind auch nahe Angehörige im Immobilien-Rechtsschutz eingeschlossen: Ehe- und eingetragene Lebenspartner:innen, sonstige Lebenspartner:innen mit gemeinsamem Erstwohnsitz sowie Kinder und Enkelkinder unter bestimmten Voraussetzungen. Bei volljährigen Kindern und Enkelkindern endet der Schutz, sobald sie im Berufsleben stehen und dafür Einkommen beziehen oder nach abgeschlossener Ausbildung Lohnersatz- bzw. Sozialleistungen erhalten. Sie können als Versicherungsnehmer:in dem Versicherungsschutz mitversicherter Personen widersprechen – nur bei Ihrer:Ihrem Partner:in ist dies nicht möglich.
Häufige Fragen
Ist mein:e Lebenspartner:in mitversichert?
Ihr:e eheliche:r oder eingetragene:r Lebenspartner:in ist mitversichert. Ein:e sonstige:r Lebenspartner:in ist mitversichert, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Anderweitige Ehe- oder eingetragene Partner:innen (Ex-Partner:innen) sind nicht mitversichert.
Sind auch volljährige Kinder mitversichert?
Ja, volljährige Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder sind mitversichert, sofern sie nicht verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Wann endet die Mitversicherung volljähriger Kinder und Enkelkinder?
Sie endet, sobald diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch, wenn nach abgeschlossener Ausbildung Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch genommen werden.
Sind Enkelkinder mitversichert?
Ja, minderjährige und bei Ihnen lebende Enkelkinder sind mitversichert. Volljährige, bei Ihnen lebende Enkelkinder sind ebenfalls mitversichert, sofern sie nicht verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Kann ich dem Versicherungsschutz mitversicherter Personen widersprechen?
Ja. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer:in dem widersprechen. Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in ist ein Widerspruch jedoch nicht möglich.