Im Immobilien-Rechtsschutz von Roland gelten für Privatkundinnen und Privatkunden klare Grenzen: eine dreimonatige Wartezeit für den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz sowie den Verwaltungs-Rechtsschutz und inhaltliche Ausschlüsse etwa zu steuerlicher Bewertung, Anliegerabgaben und Enteignungsangelegenheiten – mit Ausnahmen und Kostenübernahme bis 50.000 Euro.
In der Roland Rechtsschutzversicherung gilt für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz Folgendes:
Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Privatkund:innen aufgezeigt.
1. Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
(1) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn:
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
- Verwaltungs-Rechtsschutz.
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
2. Inhaltliche Ausschlüsse
(1) Streitigkeiten wegen:
- der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
- Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht hinsichtlich der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabgaben.
(2) Streitigkeiten:
- in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
- in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt teilweise nicht. Wir übernehmen die Kosten bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.
Was bedeutet das konkret?
Im Immobilien-Rechtsschutz sind nicht alle Rechtsstreitigkeiten abgedeckt. Für bestimmte Leistungsarten müssen Sie nach Vertragsbeginn zunächst eine Wartezeit abwarten, bevor Schutz besteht. Außerdem sind einige Themenbereiche rund um Steuern, Abgaben und behördliche Verfahren ausgeschlossen – teilweise gibt es jedoch Ausnahmen, bei denen doch Kosten übernommen werden.
Häufige Fragen
Für welche Leistungsarten gilt eine Wartezeit?
Eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn gilt für den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz sowie den Verwaltungs-Rechtsschutz. Für alle weiteren gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit.
Wie lange dauert die Wartezeit?
Die Wartezeit beträgt drei Monate nach Versicherungsbeginn. Tritt ein Versicherungsfall innerhalb dieser Zeit ein, besteht kein Versicherungsschutz.
Welche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es?
Ausgeschlossen sind Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Gibt es Ausnahmen von den Ausschlüssen?
Ja. Der Ausschluss zu Anliegerabgaben gilt nicht hinsichtlich der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabgaben. Beim Ausschluss zu Enteignungs- und Baugesetzbuch-Angelegenheiten werden die Kosten teilweise bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Bis zu welcher Höhe werden Kosten bei ausgenommenen Streitigkeiten übernommen?
Bei Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten des Baugesetzbuchs werden die Kosten bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall übernommen.