In der Rechtsschutz der Roland gilt folgendes für Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?:
- Beratungs-Rechtsschutz/Service-Leistungen
In den folgenden Leistungsarten gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:
• Beratungs-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.16)
• Support-Services bei Cybermobbing (siehe Ziffer A 3.17.1.6)
• Online-Schutz-Radar (siehe Ziffer A 3.17.1.7)
• Webseiten Prüfung privat und gewerblich (siehe Ziffer A 3.17.1.8 und 3.17.2.6)
• Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.18)
• Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1)
• Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A.3.19.2)
• Support-Services (siehe Ziffer A 3.21).
- Im Schadenersatz-Rechtsschutz
gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das erste Ereignis, durch das der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der Rechtsgutverletzung. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
- Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
- Im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat begangen wurde oder begangen worden sein soll. Bei der Erstattung einer Strafanzeige (siehe Ziffer A 3.17.1.4) gilt der Versicherungsfall ebenfalls zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die zur Anzeige bringende Tat begangen wurde oder begangen worden sein soll.
- Soweit keine andere Regelung besteht, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Zeitpunkt, zu dem der Gegner erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
-
• Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor
• bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder
• wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll.
• Sind mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, dann ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsverstoß innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete einzelne Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrags zurückliegen und kein Dauerverstoß vorliegt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
- Beratungs-Rechtsschutz/Service-Leistungen
In den folgenden Leistungsarten gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:
• Beratungs-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.16)
• Support-Services bei Cybermobbing (siehe Ziffer A 3.17.1.6)
• Online-Schutz-Radar (siehe Ziffer A 3.17.1.7)
• Webseiten Prüfung privat und gewerblich (siehe Ziffer A 3.17.1.8 und 3.17.2.6)
• Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.18)
• Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1)
• Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A.3.19.2)
• Support-Services (siehe Ziffer A 3.21).
- Im Schadenersatz-Rechtsschutz
gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das erste Ereignis, durch das der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der Rechtsgutverletzung. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
- Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
- Im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat begangen wurde oder begangen worden sein soll. Bei der Erstattung einer Strafanzeige (siehe Ziffer A 3.17.1.4) gilt der Versicherungsfall ebenfalls zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die zur Anzeige bringende Tat begangen wurde oder begangen worden sein soll.
- Soweit keine andere Regelung besteht, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Zeitpunkt, zu dem der Gegner erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
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• Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor
• bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder
• wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll.
• Sind mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, dann ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsverstoß innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete einzelne Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrags zurückliegen und kein Dauerverstoß vorliegt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026