In der Rechtsschutz der Roland gilt folgendes für Zeitliche Ausschlüsse:
- Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. Die Wartezeit startet mit dem Beginn des Versicherungsvertrages und läuft jeweils tagesgenau um 24:00 Uhr des letzten Tages der Wartezeit ab.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten
• Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4) im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit und dem Agrar-Betrieb
• Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständigen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7)
• Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
• Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16.1)
• Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers (siehe Ziffer A 3.16.2)
• Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus (siehe Ziffer GVRS+ 3.4)
• Rechtsschutz für Insolvenzanfechtung (siehe Ziffer +g 3.4)
In den folgenden Produkten bzw. Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten
• Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe (siehe Ziffer GVRS 3.4)
• Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (siehe Ziffer FVRS 3.4)
• Rechtsschutz für Bauherren (siehe Ziffer +p 3.3, +g 3.3, AGR 3.3 und +AGR 3.3)
In der folgenden Leistungsart gilt eine Wartezeit von einem Jahr:
• Rechtsschutz im Eherecht (siehe Ziffer P 3.11.2, +p 3.11.2, PBV-Ba 3.11.2, AGR 3.11.2 und +AGR 3.11.2)
Die Wartezeit im Eherecht gilt nicht für die anwaltliche Erstberatung.
In der folgenden Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Jahren:
• Verwaltungs-Rechtsschutz für Studienplatzklagen (siehe Ziffer P 3.7)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
A Beispiele:
• Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige bei einer Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
• Anspruch auf BU-Rente oder Unfall Invaliditätsleistung
• Sie haben einen Mietvertrag gekündigt und nach Versicherungsbeginn gibt es Streit um die Kaution oder Schönheitsreparaturen
Beispiel: Sie üben Ihr Widerrufsrecht für Ihre Lebensversicherung aus, die Sie vor Beginn der Rechtsschutzversicherung geschlossen haben. Dabei machen Sie geltend, dass die Widerrufsbelehrung bei Abschluss der Lebensversicherung mangelhaft war.
Bitte beachten Sie die abweichenden Regelungen im Basis-Paket für Privatkunden (Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz) nach Baustein PBV-Ba, Immobilien-Rechtsschutz Basis nach Baustein Ip-Ba, Rechtsschutz für angestellte Ärzte in der Basisvariante nach Baustein aÄ-Ba sowie Rechtsschutz 55+ in der Basisvariante nach Baustein 55+Ba.
- Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes, diesem ging jedoch voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn
• einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben.
• einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben.
• ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Versicherungsfall mit der Beendigung des gekündigten Vertrages zusammenhängt.
- Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
Ausnahme:
Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tatsachen nicht eher geltend machen und melden uns den Versicherungsfall unverzüglich nach Kenntniserlangung.
- Sie üben ein Recht (zum Beispiel: Widerruf, Widerspruch, Anfechtung) aus oder wollen es ausüben. Dabei berufen Sie sich als Voraussetzung auf die Mangelhaftigkeit
• der Aufklärung,
• Belehrung oder
• Beratung
über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses, der vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlossen worden ist.
- Im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5) liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (zum Beispiel Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
- Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. Die Wartezeit startet mit dem Beginn des Versicherungsvertrages und läuft jeweils tagesgenau um 24:00 Uhr des letzten Tages der Wartezeit ab.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten
• Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4) im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit und dem Agrar-Betrieb
• Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständigen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7)
• Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
• Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16.1)
• Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers (siehe Ziffer A 3.16.2)
• Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus (siehe Ziffer GVRS+ 3.4)
• Rechtsschutz für Insolvenzanfechtung (siehe Ziffer +g 3.4)
In den folgenden Produkten bzw. Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten
• Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe (siehe Ziffer GVRS 3.4)
• Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (siehe Ziffer FVRS 3.4)
• Rechtsschutz für Bauherren (siehe Ziffer +p 3.3, +g 3.3, AGR 3.3 und +AGR 3.3)
In der folgenden Leistungsart gilt eine Wartezeit von einem Jahr:
• Rechtsschutz im Eherecht (siehe Ziffer P 3.11.2, +p 3.11.2, PBV-Ba 3.11.2, AGR 3.11.2 und +AGR 3.11.2)
Die Wartezeit im Eherecht gilt nicht für die anwaltliche Erstberatung.
In der folgenden Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Jahren:
• Verwaltungs-Rechtsschutz für Studienplatzklagen (siehe Ziffer P 3.7)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
A Beispiele:
• Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige bei einer Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
• Anspruch auf BU-Rente oder Unfall Invaliditätsleistung
• Sie haben einen Mietvertrag gekündigt und nach Versicherungsbeginn gibt es Streit um die Kaution oder Schönheitsreparaturen
Beispiel: Sie üben Ihr Widerrufsrecht für Ihre Lebensversicherung aus, die Sie vor Beginn der Rechtsschutzversicherung geschlossen haben. Dabei machen Sie geltend, dass die Widerrufsbelehrung bei Abschluss der Lebensversicherung mangelhaft war.
Bitte beachten Sie die abweichenden Regelungen im Basis-Paket für Privatkunden (Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz) nach Baustein PBV-Ba, Immobilien-Rechtsschutz Basis nach Baustein Ip-Ba, Rechtsschutz für angestellte Ärzte in der Basisvariante nach Baustein aÄ-Ba sowie Rechtsschutz 55+ in der Basisvariante nach Baustein 55+Ba.
- Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes, diesem ging jedoch voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn
• einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben.
• einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben.
• ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Versicherungsfall mit der Beendigung des gekündigten Vertrages zusammenhängt.
- Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
Ausnahme:
Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tatsachen nicht eher geltend machen und melden uns den Versicherungsfall unverzüglich nach Kenntniserlangung.
- Sie üben ein Recht (zum Beispiel: Widerruf, Widerspruch, Anfechtung) aus oder wollen es ausüben. Dabei berufen Sie sich als Voraussetzung auf die Mangelhaftigkeit
• der Aufklärung,
• Belehrung oder
• Beratung
über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses, der vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlossen worden ist.
- Im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5) liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (zum Beispiel Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026