In der Rechtsschutz der Roland gilt folgendes für Wie und wann werden Selbstbeteiligungen angerechnet?:
Sie können die Selbstbeteiligung bei Vereinbarung der Flex-SB-Variante halbieren bzw. bei der Flex SB 150/0 um 150 Euro reduzieren, wenn Sie uns vor Beauftragung eines Rechtsanwalts kontaktieren. Die fixe Selbstbeteiligung wird in voller Höhe abgezogen.
In folgenden Fällen fällt keine Selbstbeteiligung an:
• Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
• Wir ziehen die Selbstbeteiligung nicht ab, wenn sich die Leistung auf eine der folgenden Leistungsarten beschränkt:
• Forderungsmanagement (siehe Ziffer A 3.15),
• Bonus-Konfliktbeilegung/Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.18),
• Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1),
• Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A 3.19.2),
• Spezialisierte Interessenvertretung, wenn die Angelegenheit außergerichtlich erledigt wird (siehe Ziffer A 3.20.2),
• Service-Leistungen (im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ sowie 55+Ba) oder
• Reputations-Service bzw. Online-Reputationsschutz (in den Zielgruppen-Bausteinen Niedergelassene Ärzte und Heilberufe, Architekten und Ingenieure sowie Steuerberatern und im Plus-Baustein Gewerbe) (siehe Ziffer A 3.17.2.5),
• Mediation (siehe Ziffer A 5.1.1).
Wir ziehen die Selbstbeteiligung auch dann nicht ab, wenn der Versicherungsfall mit Kosten bis 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen wird.
Beispiel: Sie sind durch schlecht verlegte Pflastersteine auf dem Bürgersteig gestürzt und haben sich dabei verletzt. Sie wollen Schadenersatzansprüche bei der Gemeinde geltend machen. Versicherungsfall ist der Zeitpunkt des Sturzes und nicht etwa der Zeitpunkt, zu dem das Pflaster mangelhaft verlegt wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Sie können die Selbstbeteiligung bei Vereinbarung der Flex-SB-Variante halbieren bzw. bei der Flex SB 150/0 um 150 Euro reduzieren, wenn Sie uns vor Beauftragung eines Rechtsanwalts kontaktieren. Die fixe Selbstbeteiligung wird in voller Höhe abgezogen.
In folgenden Fällen fällt keine Selbstbeteiligung an:
• Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
• Wir ziehen die Selbstbeteiligung nicht ab, wenn sich die Leistung auf eine der folgenden Leistungsarten beschränkt:
• Forderungsmanagement (siehe Ziffer A 3.15),
• Bonus-Konfliktbeilegung/Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.18),
• Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1),
• Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A 3.19.2),
• Spezialisierte Interessenvertretung, wenn die Angelegenheit außergerichtlich erledigt wird (siehe Ziffer A 3.20.2),
• Service-Leistungen (im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ sowie 55+Ba) oder
• Reputations-Service bzw. Online-Reputationsschutz (in den Zielgruppen-Bausteinen Niedergelassene Ärzte und Heilberufe, Architekten und Ingenieure sowie Steuerberatern und im Plus-Baustein Gewerbe) (siehe Ziffer A 3.17.2.5),
• Mediation (siehe Ziffer A 5.1.1).
Wir ziehen die Selbstbeteiligung auch dann nicht ab, wenn der Versicherungsfall mit Kosten bis 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen wird.
Beispiel: Sie sind durch schlecht verlegte Pflastersteine auf dem Bürgersteig gestürzt und haben sich dabei verletzt. Sie wollen Schadenersatzansprüche bei der Gemeinde geltend machen. Versicherungsfall ist der Zeitpunkt des Sturzes und nicht etwa der Zeitpunkt, zu dem das Pflaster mangelhaft verlegt wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026