In der Rechtsschutz der Roland gilt folgendes für Dauer und Ende des Vertrags:
- Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Verträge können für die Dauer von einem, zwei, drei, vier und fünf Jahren abgeschlossen werden. Die Beiträge beziehen sich auf eine Laufzeit von fünf Jahren. Bei Ein- bis Vierjahresverträgen wird ein Beitragszuschlag berechnet.
- Stillschweigende Verlängerung
Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit in Textform zugehen.
- Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres in Textform zugehen.
- Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände nach Vertragsschluss geändert haben, sodass das versicherte Risiko nicht mehr besteht? Dann gilt Folgendes:
- Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
- Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Die Person, die den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des verstorbenen Versicherungsnehmers. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag zum Todestag beendet wird.
- Kündigung nach Versicherungsfall
- Wenn wir Ihren Versicherungsschutz endgültig ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats in Textform zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
- Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.
-
Beispiel Steuerbescheid: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft.
- Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen unter Ziffer A 6.1.2, 6.1.4. und 6.1.5):
• Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten.
• Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein.
• Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (zum Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
• Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
• Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und,
• Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind und
• der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags.
Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr drei Monate, das folgende Versicherungsjahr zwölf Monate.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
- Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Verträge können für die Dauer von einem, zwei, drei, vier und fünf Jahren abgeschlossen werden. Die Beiträge beziehen sich auf eine Laufzeit von fünf Jahren. Bei Ein- bis Vierjahresverträgen wird ein Beitragszuschlag berechnet.
- Stillschweigende Verlängerung
Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit in Textform zugehen.
- Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres in Textform zugehen.
- Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände nach Vertragsschluss geändert haben, sodass das versicherte Risiko nicht mehr besteht? Dann gilt Folgendes:
- Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
- Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Die Person, die den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des verstorbenen Versicherungsnehmers. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag zum Todestag beendet wird.
- Kündigung nach Versicherungsfall
- Wenn wir Ihren Versicherungsschutz endgültig ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats in Textform zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
- Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.
-
Beispiel Steuerbescheid: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft.
- Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen unter Ziffer A 6.1.2, 6.1.4. und 6.1.5):
• Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten.
• Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein.
• Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (zum Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
• Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
• Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und,
• Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind und
• der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags.
Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr drei Monate, das folgende Versicherungsjahr zwölf Monate.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026