In der Rechtsschutz der Roland gilt folgendes für Opfer-Rechtsschutz:
Es besteht Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts, wenn Sie oder eine mitversicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat geworden sind. Versicherungsschutz besteht
• in Ermittlungsverfahren,
• in Nebenklageverfahren,
• für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
• für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch (StGB) in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
• Sie sind nebenklageberechtigt,
• Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
• es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397 a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz.
Außerdem haben Sie im beschriebenen Umfang Versicherungsschutz, wenn Sie nebenklageberechtigt sind, das Opfer aber nicht im Rahmen des Vertrags versichert ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Es besteht Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts, wenn Sie oder eine mitversicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat geworden sind. Versicherungsschutz besteht
• in Ermittlungsverfahren,
• in Nebenklageverfahren,
• für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
• für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch (StGB) in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
• Sie sind nebenklageberechtigt,
• Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
• es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397 a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz.
Außerdem haben Sie im beschriebenen Umfang Versicherungsschutz, wenn Sie nebenklageberechtigt sind, das Opfer aber nicht im Rahmen des Vertrags versichert ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026