In der Rechtsschutz der Roland gilt folgendes für Mitversicherte Personen für Privatkunden:
Je nach Baustein können folgende Personen in Ihrem Vertrag mitversichert werden. Wer konkret in Ihrem Vertrag mitversichert ist, entnehmen Sie dem Besonderen Teil der Bedingungen im jeweiligen Baustein.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Mitversicherte Personen sind
- Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
- Ihr sonstiger Lebenspartner, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-Partner) nicht mitversichert.
- Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder.
- Ihre volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen in Anspruch nimmt.
Ausnahmen:
• Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
• Für volljährige Kinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d. h. in Ihrer Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind, besteht unabhängig von den oben beschriebenen Voraussetzungen Versicherungsschutz. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre minderjährigen Enkelkinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d. h. in Ihrer Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind.
- Ihre volljährigen Enkelkinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d. h. in Ihrer Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Die Mitversicherung von volljährigen Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Enkelkind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Ausnahme: Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
- Ihre Eltern und/oder Großeltern.
Voraussetzung:
Ihre Eltern und/oder Großeltern
• sind mindestens 65 Jahre alt,
• leben in Ihrem Haushalt, d. h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung,
• sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
• sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern bzw. Großeltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch die Eltern bzw. Großeltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
- Ihre pflegebedürftigen Verwandten Voraussetzungen:
• Ihre Verwandten sind dauerhaft pflegebedürftig und besitzen einen Pflegegrad
• Die Verwandtschaft besteht mit Ihnen oder Ihrem mitversicherten Ehe-, eingetragen oder sonstigen Lebenspartner
• Es handelt sich um ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie
- Darüber hinaus sind sonstige Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind, mitversichert.
Hinweise:
Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass die Personen zusammen mit Ihnen in einer Wohnung leben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Wohnen sie in getrennten Wohnungen eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses oder in einer Einliegerwohnung, auch wenn diese dieselbe Adresse haben, liegt keine häusliche Gemeinschaft vor und es besteht kein Versicherungsschutz.
Bei volljährigen Personen besteht kein Versicherungsschutz, wenn diese eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten oder Lohnersatz- bzw. Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Bürgergeld) beziehen.
- Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-, eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern- oder Großelternteil mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Eltern- bzw. Großelternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern- bzw. Großelternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
- Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person, die nicht ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner ist, Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
- Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Je nach Baustein können folgende Personen in Ihrem Vertrag mitversichert werden. Wer konkret in Ihrem Vertrag mitversichert ist, entnehmen Sie dem Besonderen Teil der Bedingungen im jeweiligen Baustein.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Mitversicherte Personen sind
- Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
- Ihr sonstiger Lebenspartner, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-Partner) nicht mitversichert.
- Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder.
- Ihre volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen in Anspruch nimmt.
Ausnahmen:
• Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
• Für volljährige Kinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d. h. in Ihrer Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind, besteht unabhängig von den oben beschriebenen Voraussetzungen Versicherungsschutz. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre minderjährigen Enkelkinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d. h. in Ihrer Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind.
- Ihre volljährigen Enkelkinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d. h. in Ihrer Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Die Mitversicherung von volljährigen Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Enkelkind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Ausnahme: Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
- Ihre Eltern und/oder Großeltern.
Voraussetzung:
Ihre Eltern und/oder Großeltern
• sind mindestens 65 Jahre alt,
• leben in Ihrem Haushalt, d. h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung,
• sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
• sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern bzw. Großeltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch die Eltern bzw. Großeltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
- Ihre pflegebedürftigen Verwandten Voraussetzungen:
• Ihre Verwandten sind dauerhaft pflegebedürftig und besitzen einen Pflegegrad
• Die Verwandtschaft besteht mit Ihnen oder Ihrem mitversicherten Ehe-, eingetragen oder sonstigen Lebenspartner
• Es handelt sich um ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie
- Darüber hinaus sind sonstige Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind, mitversichert.
Hinweise:
Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass die Personen zusammen mit Ihnen in einer Wohnung leben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Wohnen sie in getrennten Wohnungen eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses oder in einer Einliegerwohnung, auch wenn diese dieselbe Adresse haben, liegt keine häusliche Gemeinschaft vor und es besteht kein Versicherungsschutz.
Bei volljährigen Personen besteht kein Versicherungsschutz, wenn diese eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten oder Lohnersatz- bzw. Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Bürgergeld) beziehen.
- Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-, eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern- oder Großelternteil mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Eltern- bzw. Großelternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern- bzw. Großelternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
- Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person, die nicht ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner ist, Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
- Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026