Ansprüche aus dem Rechtsschutz der Musterversicherung verjähren in drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet. Melden Sie einen Anspruch an, wird die Verjährung bis zum Zugang der Entscheidung in Textform ausgesetzt – Bearbeitungszeit geht Ihnen so nicht verloren.
1. Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2. Die Verjährung wird ausgesetzt
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt.
Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
(Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht).
Was bedeutet das konkret?
Sie haben nach den gesetzlichen Regeln eine bestimmte Zeit, um Ansprüche aus Ihrem Vertrag geltend zu machen. Diese Frist beträgt drei Jahre und berechnet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sobald Sie einen Anspruch melden, läuft die Frist während der Prüfung nicht weiter – erst wenn Sie die Entscheidung in Textform erhalten, läuft die Zeit wieder. So gehen Ihnen durch die Bearbeitungszeit keine Tage verloren.
Häufige Fragen
Wie lange dauert es, bis Ansprüche verjähren?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Nach welchen Regeln wird die Verjährungsfrist berechnet?
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Entscheidung in Textform zugeht.
Wird die Bearbeitungszeit auf meine Frist angerechnet?
Nein. Bei der Berechnung der Verjährungsfrist wird zu Ihren Gunsten der Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen der Entscheidung bei Ihnen nicht berücksichtigt.