Bei der Roland Rechtsschutzversicherung gilt der Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren als rechtzeitig gezahlt, wenn er zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Lesen Sie, was bei einer ohne Ihr Verschulden fehlgeschlagenen Abbuchung gilt und wann eine andere Zahlungsweise verlangt werden darf.
1. Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn:
- der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
- Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann?
In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) unverzüglich zahlen.
(„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
2. Beendigung des Lastschriftverfahrens
Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.
Was bedeutet das konkret?
Zahlen Sie Ihren Beitrag per Lastschrift, müssen Sie nur dafür sorgen, dass das Konto zum Fälligkeitstag gedeckt ist und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Klappt die Abbuchung einmal ohne Ihr Zutun nicht, bleiben Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie nach einer schriftlichen Aufforderung zügig nachzahlen. Nur wenn Sie selbst dafür verantwortlich sind, dass nicht eingezogen werden kann, darf künftig eine andere Zahlungsweise verlangt werden.
Häufige Fragen
Wann gilt meine Beitragszahlung per Lastschrift als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Was passiert, wenn der Beitrag ohne mein Verschulden nicht eingezogen werden kann?
Dann ist die Zahlung auch noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) unverzüglich zahlen.
Was bedeutet „unverzüglich“ in diesem Zusammenhang?
„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.
Kann eine andere Zahlungsweise verlangt werden?
Ja. Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Zahlen müssen Sie aber erst nach einer Aufforderung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail).