Bei Roland Rechtsschutz beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, sobald der erste Beitrag rechtzeitig gezahlt ist. Erfahren Sie, wie sich der Vertrag stillschweigend verlängert, welche Kündigungsfristen von drei Monaten gelten und was bei geänderten Umständen oder im Todesfall geschieht.
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall).
2. Dauer und Ende des Vertrages
(1) Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
(2) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird.
Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.
(3) Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres zugehen.
(4) Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben (Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben.), dann gilt Folgendes (sofern nichts anderes vereinbart ist):
- Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
- Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz gilt ab dem Datum im Versicherungsschein, sofern der erste Beitrag pünktlich gezahlt wird. Läuft der Vertrag mindestens ein Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr, solange niemand fristgerecht kündigt. Ändern sich die Umstände oder tritt der Todesfall ein, sind besondere Regelungen zum Ende und zum Fortbestand des Schutzes vorgesehen.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
Verlängert sich der Vertrag automatisch?
Ja. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht gekündigt wird.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes folgenden Jahres kündigen, wobei die Kündigung uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres zugehen muss.
Was passiert, wenn der Versicherungsschutz nicht mehr nötig ist?
Ändern sich die äußeren Umstände (Beispiel: Sie haben kein Auto mehr), endet der Vertrag, sobald wir davon erfahren. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Was gilt im Todesfall?
Der Versicherungsschutz besteht über den Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wer den Beitrag zahlt, wird neuer Versicherungsnehmer und kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Vertrag vom Todestag an beendet wird.