Beim Roland Rechtsschutz bleibt der Versicherungsschutz nach dem Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs erhalten: Ein Folgefahrzeug ist automatisch abgesichert, das alte Fahrzeug maximal einen Monat beitragsfrei mitversichert. Sie erfahren, welche Meldefristen gelten, was bei Obliegenheitsverletzungen passiert und wann Sie sofort kündigen oder eine Beitragsherabsetzung verlangen können.
Folgefahrzeug:
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben.
Ihr altes Fahrzeug:
Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz beim beabsichtigten Fahrzeugkauf:
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Beispiel: Sie machen eine Anzahlung für ein Kfz, der Verkäufer weigert sich aber, dieses auszuliefern.
Ihre Meldepflichten:
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren.
Verstoß gegen die Obliegenheiten:
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens.
Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
- für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
- für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- für den Umfang unserer Leistung.
Sofortige Kündigung:
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
- Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
- Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags zu verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Verkaufen oder verlieren Sie Ihr Fahrzeug und schaffen Sie sich zeitnah ein neues an, läuft Ihr Rechtsschutz für das neue Fahrzeug weiter. Das alte Fahrzeug bleibt für eine Übergangszeit ohne Mehrkosten geschützt. Wichtig ist, dass Sie den Wechsel rechtzeitig melden. Haben Sie längere Zeit gar kein Fahrzeug mehr, können Sie den Vertrag beenden oder Ihren Beitrag anpassen lassen.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Fahrzeug als Folgefahrzeug?
Ein Folgefahrzeug liegt vor, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben.
Wie lange ist mein altes Fahrzeug noch mitversichert?
Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Innerhalb welcher Frist muss ich den Verkauf melden?
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden und uns über Ihr Folgefahrzeug informieren.
Was passiert, wenn ich die Meldung versäume?
Bei ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumter Meldung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei grober Fahrlässigkeit können wir die Leistungen je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Wann kann ich den Vertrag sofort kündigen?
Sie können sofort kündigen, wenn seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist und auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen ist. Unabhängig davon können Sie eine Herabsetzung Ihres Beitrags verlangen.