Lehnt die Roland Rechtsschutz Versicherung den Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ab, haben Sie klare Rechte: Sie können ein Schiedsgutachterverfahren durch einen erfahrenen Rechtsanwalt verlangen oder Ihren Anwalt eine bindende Stellungnahme abgeben lassen. Erfahren Sie, welche Fristen, Kosten und Pflichten dabei gelten.
Bei Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit/Schiedsgutachter gilt Folgendes:
1. Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach:
- die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
- Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
2. Wenn wir den Versicherungsschutz ablehnen:
Sie können von uns die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese Möglichkeit und die voraussichtlichen Kosten hinzuweisen.
Mit diesem Hinweis müssen wir Sie auffordern, uns alle nach unserer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden.
3. Wenn Sie die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen:
Wir haben dieses Verfahren innerhalb eines Monats einzuleiten und Sie hierüber zu unterrichten. Wenn zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, müssen wir die zur Fristwahrung notwendigen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens.
(Beispiele für das Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.)
Dies ist unabhängig davon, wie das Schiedsgutachterverfahren ausgeht. Wenn wir das Schiedsgutachterverfahren nicht innerhalb eines Monats einleiten, besteht für Sie Versicherungsschutz in beantragtem Umfang.
4. Der Schiedsgutachter:
Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt.
Dem Schiedsgutachter müssen wir alle uns vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind.
Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Entscheidung ist für den Rechtsschutzversicherer verbindlich.
5. Kosten des Schiedsgutachterverfahrens:
- Wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass unsere Leistungsverweigerung ganz oder teilweise unberechtigt war, tragen wir die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens.
- Wenn die Leistungsverweigerung nach dem Schiedsspruch berechtigt war, tragen Sie die Kosten des Verfahrens und die des Schiedsgutachters. Die Kosten, die uns durch das Schiedsgutachterverfahren entstanden sind, tragen wir selbst.
2 (bis) Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
- Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und
- steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
3 (bis) Pflichten zur Unterrichtung des Rechtsanwalts:
Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Lehnt der Versicherer die Kostenübernahme ab – etwa weil er keine ausreichende Erfolgsaussicht sieht oder das Vorgehen für mutwillig hält –, sind Sie nicht ohne Möglichkeiten. Sie können ein Schiedsgutachterverfahren mit einem unabhängigen Rechtsanwalt verlangen oder alternativ Ihren eigenen Anwalt eine bindende Stellungnahme abgeben lassen. Diese Ablehnung muss Ihnen der Versicherer immer schriftlich und begründet mitteilen.
Häufige Fragen
Aus welchen Gründen kann der Versicherungsschutz abgelehnt werden?
Der Versicherungsschutz kann abgelehnt werden, wenn die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn Sie Ihre Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt vor, wenn die voraussichtlichen Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
Wie muss die Ablehnung mitgeteilt werden?
Die Ablehnung muss Ihnen unverzüglich schriftlich und mit Begründung mitgeteilt werden. „Unverzüglich“ bedeutet nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.
Wer ist der Schiedsgutachter und wie wird er bestimmt?
Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt und entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Entscheidung ist für den Rechtsschutzversicherer verbindlich.
Wer trägt die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens?
War die Leistungsverweigerung ganz oder teilweise unberechtigt, trägt der Versicherer die Kosten. War sie berechtigt, tragen Sie die Kosten des Verfahrens und die des Schiedsgutachters; die dem Versicherer entstandenen Kosten trägt dieser selbst.
Was passiert, wenn das Schiedsgutachterverfahren nicht fristgerecht eingeleitet wird?
Verlangen Sie die Durchführung, muss das Verfahren innerhalb eines Monats eingeleitet werden. Geschieht das nicht, besteht für Sie Versicherungsschutz in beantragtem Umfang.