Die Roland Rechtsschutzversicherung erstattet bestimmte Kosten nicht – etwa freiwillig übernommene Kosten, den nicht durchgesetzten Anteil bei gütlichen Einigungen, die vereinbarte Selbstbeteiligung sowie bestimmte Zwangsvollstreckungs- und Strafvollstreckungsverfahren. Hier erfahren Sie, welche Grenzen der Leistungspflicht gelten und mit welchen Ausnahmen.
Einschränkung unserer Leistungspflicht
Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
- Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
- Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 % des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
- Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht.
- Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
- Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
- die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen,
- die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil).
- Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde. Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
Was bedeutet das konkret?
Der Rechtsschutz übernimmt nicht jede Kostenart uneingeschränkt. Wer freiwillig Kosten trägt oder sich über nicht versicherte Ansprüche einigt, muss diese selbst zahlen. Bei einer gütlichen Einigung werden die Kosten nur in dem Verhältnis übernommen, in dem sich das angestrebte Ergebnis nicht durchsetzen ließ. Zudem wird die vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen, und bestimmte Zwangsvollstreckungs- sowie Strafvollstreckungsverfahren sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Werden Kosten erstattet, die ich freiwillig übernommen habe?
Nein. Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, werden nicht erstattet.
Wie werden Kosten bei einer gütlichen Einigung übernommen?
Die Kosten werden entsprechend dem Verhältnis des angestrebten zum erzielten Ergebnis übernommen. Erreichen Sie zum Beispiel 80 % Ihres Ziels, übernehmen wir 20 % der Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
Wird die Selbstbeteiligung immer abgezogen?
Die vereinbarte Selbstbeteiligung wird je Versicherungsfall abgezogen. Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, wird die Selbstbeteiligung zu Ihren Gunsten nur einmal abgezogen.
Sind Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgedeckt?
Nicht erstattet werden Kosten ab der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel sowie Kosten, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.