Bei der Rechtsschutzversicherung von Roland Rechtsschutz genießen neben Ihnen auch Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Vereinsmitglieder, Ihr Lebenspartner sowie Kinder Schutz. Erfahren Sie, unter welchen Bedingungen volljährige Kinder, berechtigte Fahrer und Mitfahrer, Mitinhaber und Altenteiler zum versicherten Personenkreis zählen.
Mitversichert sind:
- die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind,
- die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Mitglieder des Vereins im Rahmen der Aufgaben, die sie nach der Satzung zu erfüllen haben,
- Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
- im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner,
- Ihre minderjährigen Kinder,
- Ihre unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs.
Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben.
Ausnahme:
Volljährige Kinder sind nicht mitversichert, wenn sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
- Eigentümer,
- Halter,
- Erwerber,
- Leasingnehmer/Mieter,
- Fahrer, von Kraftfahrzeugen, Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
- alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs sowie eines Anhängers.
Voraussetzung ist:
Das Kraftfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
- auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder zugelassen oder
- auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen oder
- von Ihnen, Ihrem mitversicherten Lebenspartner oder Ihren minderjährigen Kindern zum vorübergehenden Gebrauch angemietet.
- im Versicherungsschein genannte Mitinhaber sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner, sofern diese
- in Ihrem Betrieb tätig und
- in Ihrem Betrieb wohnhaft sind.
- im Versicherungsschein genannte Altenteiler sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner, sofern diese in Ihrem Betrieb wohnhaft sind.
Was bedeutet das konkret?
Neben Ihnen als Versicherungsnehmer sind auch bestimmte Personen aus Ihrem beruflichen und familiären Umfeld über den Vertrag geschützt. Dazu gehören Mitarbeiter im Betrieb, Vereinsverantwortliche, Ihr Lebenspartner sowie Kinder – bei volljährigen Kindern jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Auch berechtigte Fahrer und Mitfahrer von Fahrzeugen können in den Schutz einbezogen sein, ebenso im Versicherungsschein genannte Mitinhaber und Altenteiler mit ihren Partnern.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Alter sind volljährige Kinder mitversichert?
Unverheiratete volljährige Kinder sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs mitversichert, sofern sie nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben.
Wann endet die Mitversicherung volljähriger Kinder?
Die Mitversicherung endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kinder erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Sind auch Fahrer und Mitfahrer mitversichert?
Ja, alle Personen als berechtigte Fahrer und berechtigte Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs sowie eines Anhängers sind mitversichert – vorausgesetzt, das Fahrzeug ist im Versicherungsfall auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder zugelassen, mit Versicherungskennzeichen versehen oder von diesen Personen zum vorübergehenden Gebrauch angemietet.
Sind volljährige Kinder als Fahrzeugnutzer mitversichert?
Nein. Volljährige Kinder sind nicht mitversichert, wenn sie rechtliche Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer/Mieter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen, Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen.
Welche Voraussetzungen gelten für mitversicherte Mitinhaber?
Im Versicherungsschein genannte Mitinhaber sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner sind mitversichert, sofern diese in Ihrem Betrieb tätig und in Ihrem Betrieb wohnhaft sind.