Beim Roland Privat-Rechtsschutz sind neben Ihnen als versicherter Person zahlreiche Familienmitglieder eingeschlossen – vom Ehe- oder Lebenspartner über minderjährige und volljährige Kinder und Enkelkinder bis hin zu Eltern und Großeltern unter bestimmten Voraussetzungen. Erfahren Sie, wann die Mitversicherung endet und wann Sie widersprechen können.
Für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz gilt Folgendes:
Mitversicherte Personen:
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die folgenden mitversicherten Personen:
- Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in.
- Ihr:e sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Lebenspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.
- Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder.
- Ihre volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre minderjährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder.
- Ihre volljährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre Eltern und/oder Großeltern.
Ende der Mitversicherung volljähriger Kinder:
Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Ende der Mitversicherung volljähriger Enkelkinder:
Die Mitversicherung von volljährigen Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Enkelkind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Voraussetzung für die Mitversicherung von Eltern und/oder Großeltern:
Ihre Eltern und/oder Großeltern
- sind mindestens 65 Jahre alt,
- leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung,
- sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
- sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern bzw. Großeltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern bzw. Großeltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Was bedeutet das konkret?
In den Privat-Rechtsschutz können neben Ihnen weitere Angehörige eingeschlossen sein: Partner:innen, Kinder, Enkelkinder sowie unter bestimmten Bedingungen auch Eltern und Großeltern. Für volljährige Kinder und Enkelkinder gilt, dass ihre Mitversicherung endet, sobald sie dauerhaft berufstätig sind und Einkommen beziehen oder nach abgeschlossener Ausbildung Lohnersatz- bzw. Sozialleistungen erhalten. Als Versicherungsnehmer:in behalten Sie in vielen Fällen die Entscheidung, ob der Schutz für mitversicherte Personen genutzt wird – nur beim Partner oder der Partnerin ist ein Widerspruch nicht möglich.
Häufige Fragen
Ist mein:e Lebenspartner:in ohne Trauschein mitversichert?
Ja, sofern Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Anderweitige Ehe- oder eingetragene Partner:innen (Ex-Partner:innen) sind jedoch nicht mitversichert.
Wann endet die Mitversicherung volljähriger Kinder oder Enkelkinder?
Sie endet, sobald diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und dafür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn nach abgeschlossener Ausbildung Lohnersatz- oder Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld in Anspruch genommen werden.
Unter welchen Voraussetzungen sind meine Eltern oder Großeltern mitversichert?
Sie müssen mindestens 65 Jahre alt sein, in Ihrem Haushalt leben, dort mit Erstwohnsitz amtlich gemeldet und nicht berufstätig sein. Mitversicherbar sind Ihre eigenen Eltern bzw. Großeltern oder die Ihres:Ihrer mitversicherten Partner:in, nicht jedoch die Eltern bzw. Großeltern sonstiger mitversicherter Personen.
Kann ich dem Versicherungsschutz einer mitversicherten Person widersprechen?
Ja, als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob Kosten für mitversicherte Personen übernommen werden sollen. Ausgenommen ist Ihr:e mitversicherte:r ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner:in – hier ist ein Widerspruch nicht möglich.