Im Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz von Roland gelten Wartezeiten von drei Monaten, einem Jahr oder fünf Jahren sowie inhaltliche Ausschlüsse – etwa bei geistigem Eigentum, Familien- und Erbrecht oder eigenen Insolvenzverfahren. Für mehrere dieser Ausschlüsse bestehen klar geregelte Ausnahmen mit begrenzter Kostenübernahme.
Für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz gilt Folgendes:
1. Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
(1) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist.
Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn gilt in folgenden Leistungsarten:
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer:in
- Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen Bereich
- Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
- Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren
Wartezeit von einem Jahr nach Versicherungsbeginn gilt in folgender Leistungsart:
- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen aus dem Eherecht
Wartezeit von fünf Jahren nach Versicherungsbeginn gilt in folgender Leistungsart:
- Verwaltungs-Rechtsschutz im Zusammenhang mit Studienplatzklagen
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
2. Inhaltliche Ausschlüsse
(1) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet gilt dieser Ausschluss teilweise nicht.
(2) Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts.
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt teilweise nicht im Rahmen von „Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht". Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall.
(3) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
Ausnahme: Das gilt nicht, soweit Sie den Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren in Anspruch nehmen wollen. Wir übernehmen die Kosten bis zu 500 Euro je Versicherungsfall.
Was bedeutet das konkret?
Der Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz schützt Sie in vielen privaten Rechtsfragen, hat aber zwei Arten von Grenzen. Zum einen gibt es Wartezeiten: In bestimmten Bereichen springt der Schutz erst nach drei Monaten, einem Jahr oder fünf Jahren ein. Zum anderen gibt es Themen, die grundsätzlich nicht versichert sind – etwa geistiges Eigentum, Familien- und Erbrecht sowie eigene Insolvenzverfahren. Für einige dieser Ausschlüsse bestehen jedoch klar geregelte Ausnahmen, teils mit begrenzter Kostenübernahme.
Häufige Fragen
Welche Wartezeiten gelten im Privat-Rechtsschutz?
Es gelten Wartezeiten von drei Monaten, einem Jahr oder fünf Jahren nach Versicherungsbeginn – je nach Leistungsart. Für alle weiteren gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit.
Ist Familien- und Erbrecht mitversichert?
Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme: Im Rahmen von „Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht" werden die Kosten bis zu 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Besteht Schutz bei einem eigenen Insolvenzverfahren?
Jede Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen oder das einer mitversicherten Person ist ausgeschlossen. Ausnahme: Beim Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren werden die Kosten bis zu 500 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Sind Urheberrechtsstreitigkeiten versichert?
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rechten aus geistigem Eigentum wie Urheber-, Marken- oder Patentrechten sind ausgeschlossen. Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet gilt dieser Ausschluss teilweise nicht.