Im Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz von Roland sind neben der versicherten Person auch nahe Angehörige mitversichert: vom ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner über minderjährige und volljährige Kinder bis zu Enkelkindern. Erfahren Sie, welche Bedingungen dabei gelten, wann die Mitversicherung volljähriger Kinder und Enkelkinder endet und in welchen Fällen Ihr Widerspruchsrecht greift.
Für den Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz gilt Folgendes:
Mitversicherte Personen sind:
- Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in.
- Ihr:e sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Lebenspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.
- Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder.
- Ihre volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre minderjährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder.
- Ihre volljährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Ende der Mitversicherung volljähriger Kinder und Enkelkinder:
- Die Mitversicherung endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
- Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind bzw. Enkelkind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
Ausnahme:
Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur Sie selbst, sondern auch nahe Angehörige wie Ihre:n Lebenspartner:in sowie Kinder und Enkelkinder unter bestimmten Voraussetzungen. Bei volljährigen Kindern und Enkelkindern kommt es darauf an, dass sie nicht verheiratet oder verpartnert sind und noch keine dauerhafte, bezahlte berufliche Tätigkeit ausüben. Als Versicherungsnehmer:in behalten Sie in vielen Fällen die Kontrolle darüber, ob Kosten für mitversicherte Personen übernommen werden – nur bei Ihrem:Ihrer Lebenspartner:in ist ein Widerspruch nicht möglich.
Häufige Fragen
Ist mein:e Lebenspartner:in mitversichert, auch ohne Trauschein?
Ja. Ihr:e sonstige:r Lebenspartner:in ist mitversichert, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind.
Sind auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder mitversichert?
Ja. Mitversichert sind Ihre minderjährigen und volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder.
Wann endet die Mitversicherung volljähriger Kinder?
Sie endet in jedem Fall, sobald das Kind erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausübt und hierfür ein Einkommen erhält. Sie endet auch, wenn das Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld in Anspruch nimmt.
Kann ich dem Versicherungsschutz einer mitversicherten Person widersprechen?
Ja. Verlangt eine mitversicherte Person Versicherungsschutz, können Sie als Versicherungsnehmer:in dem widersprechen. Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in ist ein Widerspruch jedoch nicht möglich.
Sind auch Enkelkinder mitversichert?
Ja, sofern sie bei Ihnen leben. Minderjährige Enkelkinder sind mitversichert. Volljährige Enkelkinder sind mitversichert, wenn sie nicht verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.