Beim Roland Berufsrechtsschutz gelten im Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz klare Grenzen: Für Arbeits-, Verwaltungs- und Beratungs-Rechtsschutz läuft eine dreimonatige Wartezeit, und Verfahren vor Verfassungsgerichten sowie internationalen Gerichtshöfen sind grundsätzlich ausgeschlossen – mit einer Ausnahme für Bedienstete internationaler Organisationen.
Für den Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz gilt Folgendes:
1. Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten)
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn:
- Arbeits-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen Bereich
- Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
2. Inhaltliche Ausschlüsse
Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr:
- vor Verfassungsgerichten oder
- vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Gerichtshof).
Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bedienstete:r internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder berufliche Rechtsstreit ist sofort und in jedem Fall abgedeckt. Für einige Leistungsarten müssen Sie zunächst eine Wartezeit von drei Monaten abwarten, bevor der Schutz greift. Zudem sind Verfahren vor bestimmten übergeordneten Gerichten grundsätzlich ausgenommen – es sei denn, Sie sind bei einer internationalen oder supranationalen Organisation beschäftigt und es geht um Ihr Arbeits- oder Dienstverhältnis. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Für welche Leistungsarten gilt eine Wartezeit?
Eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn gilt für den Arbeits-Rechtsschutz, den Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen Bereich sowie den Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers.
Wie lange ist die Wartezeit?
Die Wartezeit beträgt drei Monate nach Versicherungsbeginn. Tritt ein Versicherungsfall innerhalb dieser Zeit ein, besteht kein Versicherungsschutz.
Gilt für alle Leistungsarten eine Wartezeit?
Nein. Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Der Versicherungsschutz besteht dort für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
Sind Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof versichert?
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen bzw. supranationalen Gerichtshöfen – zum Beispiel dem Europäischen Gerichtshof – ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Gibt es eine Ausnahme vom inhaltlichen Ausschluss?
Ja. Die Ausnahme greift, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen als Bedienstete:r internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahrnehmen.