Beim Immobilien-Rechtsschutz Privatkunden Basis der Roland gelten zeitliche Ausschlüsse in Form von Wartezeiten: Für Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz sowie Steuer-Rechtsschutz besteht erst sechs Monate nach Versicherungsbeginn Schutz, während für alle weiteren gewählten Leistungsarten sofort ab Versicherungsbeginn Deckung besteht.
Im Tarif Immobilien-Rechtsschutz Privatkunden Basis der Roland gilt für zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) Folgendes:
- Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn:
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
- Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer Ip-Ba 3.5)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
Was bedeutet das konkret?
Eine Wartezeit ist eine Zeitspanne direkt nach dem Start Ihres Vertrags, in der für bestimmte Leistungsarten noch kein Schutz greift. Tritt ein Rechtsfall in dieser Phase ein, ist er nicht abgedeckt. Bei diesem Tarif betrifft das den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz sowie den Steuer-Rechtsschutz mit jeweils sechs Monaten. Alle anderen gewählten Leistungsarten sind dagegen von Anfang an mitversichert.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Wartezeit in diesem Tarif?
Für den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz sowie den Steuer-Rechtsschutz gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn.
Für welche Leistungsarten gilt keine Wartezeit?
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Für diese besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
Gibt es Ausnahmen von der Wartezeit beim Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz?
Ja. Die Wartezeit gilt nicht, wenn es sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen handelt.
Was passiert, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eintritt?
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist.