Im Rechtsschutz der Roland im Tarif 55+ gilt für das Vertrags- und Sachenrecht ein Versicherungsschutz zur gerichtlichen Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten – auch im Zusammenhang mit einer nur gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit. Was „gelegentlich“ genau bedeutet, lesen Sie hier.
Es besteht Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.
„Gelegentlich“ bedeutet:
- Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,
- die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar und
- Sie üben nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr eine selbstständige Tätigkeit aus.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Rechtsstreit rund um Verträge oder Eigentum, unterstützt Sie der Rechtsschutz bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Interessen. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Streit im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die Sie nur ab und zu ausüben. Entscheidend ist, dass es sich wirklich nur um eine gelegentliche Tätigkeit handelt – also um Einzelfälle, die keine dauerhafte Einnahmequelle sind und höchstens zwölfmal im Jahr selbstständig ausgeübt werden.
Häufige Fragen
Was ist im Vertrags- und Sachenrecht versichert?
Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten.
Gilt der Schutz auch bei beruflicher Tätigkeit?
Ja, der Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit einer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.
Was bedeutet „gelegentlich“?
„Gelegentlich“ bedeutet, dass Sie die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall ausüben, dass sie keine dauerhafte Erwerbsquelle darstellen und dass Sie nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr eine selbstständige Tätigkeit ausüben.
Wie oft darf ich pro Jahr selbstständig tätig sein?
Eine selbstständige Tätigkeit darf nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr ausgeübt werden, damit sie als gelegentlich gilt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026