Im Tarif StrafrechtPlus Privat der Roland Rechtsschutz umfasst der Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz die Verteidigung bei strafrechtlichen Vergehen, Verbrechensvorwürfen im beruflichen oder ehrenamtlichen Umfeld sowie bei Ordnungswidrigkeiten – auch bei vorsätzlichem Handeln im Bußgeldverfahren.
Allgemeiner Straf-Rechtsschutz: für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird.
Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
- Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Es besteht auch Rechtsschutz, wenn Ihnen ein Vergehen vorgeworfen wird, das nur vorsätzlich begangen werden kann.
Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens: Ebenso besteht Rechtsschutz, wenn der Vorwurf im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten steht:
- einer ehrenamtlichen oder
- beruflichen, nicht selbstständigen Tätigkeit oder
- Ihrer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer oder Arzt.
Voraussetzung ist:
- dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes kommt und
- dass Sie außerdem selbst betroffen sind oder sich vorab damit einverstanden erklärt haben, dass eine mitversicherte Person den Rechtsschutz in Anspruch nimmt.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.
Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen.
Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
S+p
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches Handeln Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein greift, wenn Ihnen im Rahmen Ihres Berufs, einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder einer nebenberuflichen Selbstständigkeit ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird und Sie sich verteidigen müssen. Grundsätzlich ist die Verteidigung gegen den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens abgedeckt. In bestimmten Konstellationen ist auch der Schutz bei Vorsatzvorwürfen vorgesehen – etwa bei Delikten, die nur vorsätzlich begangen werden können, bei Ordnungswidrigkeiten oder wenn das Verfahren mit einem Strafbefehl endet. Diese Paraphrase dient nur der Orientierung; maßgeblich sind die genannten Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Bin ich bei einem Vorwurf fahrlässigen Verhaltens versichert?
Ja. Versicherungsschutz besteht, wenn das Vergehen vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar ist und Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
Was passiert, wenn ich wegen Vorsatzes verurteilt werde?
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Sie müssen dann die Kosten erstatten, die für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen wurden.
Gilt der Schutz auch bei einem Strafbefehl?
Ja. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) bestehen.
Sind Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren abgedeckt?
Ja. Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches Handeln Versicherungsschutz.
Ist der Schutz gegen den Vorwurf eines Verbrechens an Bedingungen geknüpft?
Ja. Der Vorwurf muss im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen, beruflichen nicht selbstständigen oder nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit als Kleinunternehmer oder Arzt stehen. Voraussetzung ist außerdem, dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes kommt und dass Sie selbst betroffen sind oder Ihr Einverständnis erklärt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026