Beim Fahrzeugwechsel bietet der Verkehrs-Rechtsschutz Privatkunden der Roland Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug: Wer innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf ein neues Fahrzeug erwirbt, ist beim alten Fahrzeug bis zu einem Monat beitragsfrei mitversichert. Erfahren Sie, welche Meldefristen gelten und wie sich Fahrzeuganschaffungen je nach gewählter Variante auf Ihren Vertrag auswirken.
Für die Varianten „ein Fahrzeug“ und „bestimmte Fahrzeuge“ gilt bei einem Fahrzeugwechsel Folgendes:
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Meldepflichten:
- Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
- Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
- für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
- für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- für den Umfang unserer Leistung.
Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20.
Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden aufgeführt.
Abhängig von der gewählten Variante gilt:
Bei der Variante „alle Fahrzeuge“:
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, ist dieses bzw. sind diese automatisch und beitragsfrei mitversichert.
Bei der Variante „ein Fahrzeug“:
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wird Ihr Vertrag auf die Variante „alle Fahrzeuge“ umgestellt und der Beitrag entsprechend angepasst.
Bei der Variante „bestimmte Fahrzeuge“:
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen und Sie wünschen hierfür zusätzlich Versicherungsschutz, wird Ihr Vertrag um die Variante „ein Fahrzeug“ bzw. „alle Fahrzeuge“ ergänzt. In beiden Fällen wird der Beitrag entsprechend angepasst.
Bei der Variante „kein Fahrzeug“:
Wird ein Motorfahrzeug oder werden mehrere Motorfahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wird Ihr Vertrag auf die Variante „ein Fahrzeug“ bzw. „alle Fahrzeuge“ umgestellt. In beiden Fällen wird der Beitrag entsprechend angepasst.
Bei den Varianten „alle Fahrzeuge“, „ein Fahrzeug“ bzw. „kein Fahrzeug“ ist bzw. sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit das Fahrzeug bzw. die Fahrzeuge beitragsfrei mitversichert.
Voraussetzung: Sie müssen uns nach Aufforderung mit der Beitragsrechnung die Änderung zur Anschaffung eines oder mehrerer Motorfahrzeuge mitteilen. Auf Basis Ihrer Angaben und unseres geltenden Tarifs erhalten Sie dann eine geänderte Beitragsrechnung sowie ggf. einen aktualisierten Versicherungsschein.
Hinweis: Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Motorfahrzeugs ist eingeschlossen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihr versichertes Fahrzeug verkaufen und in engem zeitlichen Zusammenhang ein neues anschaffen, läuft Ihr Rechtsschutz für ein Folgefahrzeug weiter – das alte Fahrzeug bleibt dabei für kurze Zeit ohne Extra-Beitrag geschützt. Wichtig ist, dass Sie Verkauf oder Verlust sowie das neue Fahrzeug rechtzeitig melden. Schaffen Sie zusätzliche Motorfahrzeuge an, kann sich – je nach gewählter Variante – Ihr Vertrag ändern und der Beitrag angepasst werden.
Häufige Fragen
Ist mein Folgefahrzeug automatisch mitversichert?
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Es wird von einem Folgefahrzeug ausgegangen, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben.
Wie lange bleibt mein altes Fahrzeug mitversichert?
Ihr altes Fahrzeug wird maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert.
Welche Meldefristen muss ich beim Fahrzeugwechsel beachten?
Sie müssen den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie über Ihr Folgefahrzeug informieren.
Was passiert, wenn ich die Meldung versäume?
Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Bei grober Fahrlässigkeit dürfen die Leistungen je nach Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Was passiert, wenn ich ein zusätzliches Fahrzeug anschaffe?
Das hängt von der gewählten Variante ab: Je nach Variante wird Ihr Vertrag umgestellt oder ergänzt und der Beitrag entsprechend angepasst. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Anschaffung nach Aufforderung mit der Beitragsrechnung mitteilen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026