Im Tarif Privatkunden Basis des Roland Rechtsschutz gelten für bestimmte Leistungsarten Wartezeiten von sechs Monaten oder einem Jahr nach Versicherungsbeginn. Innerhalb dieser Wartezeit besteht kein Versicherungsschutz. Im verkehrsrechtlichen Bereich gibt es dagegen keine Wartezeit – hier greift der Schutz ab Versicherungsbeginn.
In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Privatkunden Basis Folgendes für zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten):
- Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn:
- Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im privaten, nicht selbstständigen Bereich (siehe Ziffer A 3.4)
- Steuer-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen Bereich (siehe Ziffer A 3.5)
- Sozial-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen Bereich (siehe Ziffer A 3.6)
- Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen Bereich (siehe Ziffer A 3.7)
- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11.1 und 3.11.3)
- Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
- Internet-Rechtsschutz für den privaten Bereich, speziell Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet (siehe Ziffer A 3.17.1.1)
In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von einem Jahr nach Versicherungsbeginn:
- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen aus dem Eherecht (siehe Ziffer A 3.11.2)
Ausnahme: Im verkehrsrechtlichen Bereich besteht keine Wartezeit.
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt ebenfalls keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt im Verkehrsbereich Folgendes:
Was bedeutet das konkret?
Eine Wartezeit ist ein Zeitraum am Anfang Ihres Vertrags, in dem für bestimmte Leistungsarten noch kein Schutz besteht. Tritt ein Rechtsschutzfall in diesem Zeitraum ein, wird er nicht übernommen. Je nach Leistungsart beträgt diese Wartezeit sechs Monate oder ein Jahr. Für viele weitere gewählte Leistungsarten sowie für den verkehrsrechtlichen Bereich gibt es keine Wartezeit – hier greift der Schutz sofort ab Versicherungsbeginn.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eintritt?
In diesem Fall haben Sie keinen Versicherungsschutz. Der Schutz besteht erst nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit.
Für welche Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten?
Unter anderem für den Arbeits-Rechtsschutz, den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, den Steuer-, Sozial- und Verwaltungs-Rechtsschutz, den Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, in Betreuungsverfahren sowie den Internet-Rechtsschutz für den privaten Bereich.
Wann gilt eine Wartezeit von einem Jahr?
Eine Wartezeit von einem Jahr nach Versicherungsbeginn gilt beim Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen aus dem Eherecht.
Gibt es Bereiche ohne Wartezeit?
Ja. Im verkehrsrechtlichen Bereich besteht keine Wartezeit. Auch für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit – der Schutz besteht ab Versicherungsbeginn.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026