Im Baustein StrafrechtPlus Privat der Roland Rechtsschutz gelten klar definierte inhaltliche Ausschlüsse: Kein Rechtsschutz besteht unter anderem bei der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens, bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat sowie in bestimmten verkehrs-, steuer- und wettbewerbsrechtlichen Konstellationen.
Es gelten im Baustein StrafrechtPlus Privat ausschließlich die folgenden Ausschlüsse:
Kein Rechtsschutz besteht:
- für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens im privaten Bereich; dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht,
- für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts im Zusammenhang mit zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen,
- bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (siehe Ziffer A 3.9),
- für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus den Rechtsbereichen des Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechts oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Verfahren aus diesen Bereichen,
- für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige von Ihnen ausgelöst wird,
- für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied) begangen wurde oder begangen worden sein soll, es sei denn, es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Geselligkeitsverein ohne wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht.
Was bedeutet das konkret?
Der Baustein StrafrechtPlus Privat schützt im privaten Bereich, greift jedoch in bestimmten Fällen ausdrücklich nicht. Dazu zählen etwa die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens, verkehrsrechtliche Vorwürfe rund um zulassungspflichtige Motorfahrzeuge, eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat sowie Vorwürfe aus dem Bereich des geistigen Eigentums, des Wettbewerbsrechts, aus Steuerstrafverfahren nach einer eigenen Selbstanzeige oder aus einer Organstellung in einer juristischen Person. Diese Aufzählung beschreibt lediglich als Lesehilfe, wann kein Rechtsschutz besteht.
Häufige Fragen
Besteht Rechtsschutz bei der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens?
Nein. Für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens im privaten Bereich besteht kein Rechtsschutz. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Was gilt bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat?
Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat besteht kein Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.9).
Ist die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat abgedeckt?
Kein Rechtsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige von Ihnen ausgelöst wird.
Gilt der Rechtsschutz auch für Vorwürfe in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person?
Für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person begangen wurde oder begangen worden sein soll, besteht kein Rechtsschutz. Ausgenommen ist eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Geselligkeitsverein ohne wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht.
Sind verkehrsrechtliche Vorwürfe rund um Motorfahrzeuge eingeschlossen?
Nein. Für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts im Zusammenhang mit zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen besteht kein Rechtsschutz.