Im Immobilien-Rechtsschutz Privatkunden von Roland sind auch rechtliche Interessen rund um Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung abgesichert – etwa Photovoltaik-, Windkraft- oder Biothermieanlagen, mit denen Strom gegen Bezahlung ins öffentliche Netz eingespeist wird. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen dafür gelten.
Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen wollen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öffentliche Netz einzuspeisen (zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder).
Voraussetzung dafür ist:
- Sie sind alleiniger Eigentümer, Betreiber, Mieter oder Nutznießer der Anlage und
- die Anlage ist fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten Wohngebäudes und/oder des dazugehörigen Grundstücks.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Anlage zur umweltfreundlichen Stromerzeugung betreibt und den Strom gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist, kann für rechtliche Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang auf den Versicherungsschutz zurückgreifen. Wichtig ist dabei, dass Sie die Anlage selbst nutzen und sie zu Ihrem selbst genutzten Wohngebäude oder Grundstück gehört.
Häufige Fragen
Welche Anlagen sind mitversichert?
Abgesichert sind rechtliche Interessen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie, zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder.
Gilt der Schutz auch beim Einspeisen von Strom gegen Bezahlung?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht, wenn Sie mit der Anlage Strom gegen Bezahlung in das öffentliche Netz einspeisen.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Sie müssen alleiniger Eigentümer, Betreiber, Mieter oder Nutznießer der Anlage sein, und die Anlage muss fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten Wohngebäudes und/oder des dazugehörigen Grundstücks sein.
Muss die Anlage zu meinem selbst genutzten Wohngebäude gehören?
Ja. Die Anlage muss fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten Wohngebäudes und/oder des dazugehörigen Grundstücks sein.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026