Für Rechtsdienstleistungen im Tarif Verkehrs-Rechtsschutz Privatkunden von Roland gilt eine besondere Regelung: Abweichend von Ziffer A 4.2 kommt hier eine gesonderte Bestimmung zum Tragen, die für die Kennzeichnung Vp maßgeblich ist.
Für Rechtsdienstleistungen gilt im Tarif Verkehrs-Rechtsschutz Privatkunden folgende Regelung:
Vp
Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes:
Was bedeutet das konkret?
Für Rechtsdienstleistungen im Tarif Verkehrs-Rechtsschutz Privatkunden ist eine eigene Regelung vorgesehen, die von der allgemeinen Bestimmung in Ziffer A 4.2 abweicht. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Angaben im jeweiligen Bedingungswerk.
Häufige Fragen
Welche Regelung gilt für Rechtsdienstleistungen im Verkehrs-Rechtsschutz?
Im Tarif Verkehrs-Rechtsschutz Privatkunden gilt für Rechtsdienstleistungen eine gesonderte Bestimmung, die von Ziffer A 4.2 abweicht.
Auf welche Ziffer bezieht sich die Abweichung?
Die Regelung zu Rechtsdienstleistungen gilt abweichend von Ziffer A 4.2.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt im Tarif Verkehrs-Rechtsschutz Privatkunden.
Wo finde ich die genauen Details der abweichenden Regelung?
Das hängt vom konkreten Tarif und Bedingungswerk ab. Maßgeblich sind die dort hinterlegten Angaben.