Im Rechtsschutz der Roland im Tarif Privat Plus sind Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht abgesichert: Die Kosten im Familien- und Unterhaltsrecht sowie im Erbrecht werden bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall übernommen, im Eherecht bis zu 2.500 Euro. Zusätzlich besteht Schutz beim Elternunterhalt und in Überleitungsangelegenheiten nach dem SGB XII.
Wir übernehmen die Kosten:
- im Rahmen des Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1) und
- Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3) bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall,
- im Rahmen des Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall.
Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in Überleitungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch – SGB XII – wegen der Verpflichtung zum Elternunterhalt.
Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts bei Ihnen wegen der Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt abweichend von Ziffer A 9 bereits als Eintritt des Versicherungsfalls.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein hilft Ihnen, wenn es rechtlichen Streit rund um Familie, Ehe, Lebenspartnerschaft oder eine Erbschaft gibt. Je nach Rechtsgebiet gelten unterschiedliche Höchstbeträge pro Fall. Auch beim Thema Elternunterhalt können Sie sich anwaltlich beraten lassen – bereits der erste Kontakt durch das Sozialamt zählt hier als Versicherungsfall. Diese Beschreibung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden Kosten im Familien- und Erbrecht übernommen?
Im Rahmen des Familien- und Unterhaltsrechts sowie des Erbrechts werden die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Welcher Betrag gilt im Eherecht?
Im Rahmen des Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) werden die Kosten bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Bin ich beim Thema Elternunterhalt abgesichert?
Ja. Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in Überleitungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch – SGB XII – wegen der Verpflichtung zum Elternunterhalt.
Wann gilt der Versicherungsfall beim Elternunterhalt als eingetreten?
Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts bei Ihnen wegen der Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt abweichend von Ziffer A 9 bereits als Eintritt des Versicherungsfalls.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026