Beim Roland Vereins-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz für Rechtsdienstleistungen, wenn der Versicherungsfall im versicherten Zeitraum eintritt. Zusätzlich gilt eine Sonderregelung bei Berufsaufgabe oder Tod – hier greift der Schutz für Sie oder Ihre Erben noch ein Jahr nach Vertragsende weiter.
Zusätzlich zu Ziffer A 9 gilt Folgendes:
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist.
Ausnahme: Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
- innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
- im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Rechtsdienstleistungen abgedeckt, wenn der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrags eintritt. Als Sonderfall bleibt der Schutz auch nach dem Vertragsende erhalten, wenn dieses durch Berufsaufgabe oder Tod ausgelöst wurde – und zwar für Fälle, die noch im ersten Jahr danach entstehen und mit der im Versicherungsschein genannten Tätigkeit zu tun haben.
Häufige Fragen
Wann besteht Anspruch auf Versicherungsschutz?
Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist.
Gilt der Schutz auch nach Vertragsende?
Ja, wenn der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod endet. Dann besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Wie lange gilt der Schutz nach Berufsaufgabe oder Tod?
Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten.
Wer ist bei Tod des Versicherungsnehmers geschützt?
In diesem Fall besteht der Versicherungsschutz für Sie oder Ihre Erben, sofern die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt sind.
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